Vergütung für den Verdienstentgang unselbstständig Erwerbstätiger nach § 32 Epidemiegesetz 1950
Welche Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig?
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Bereich die behördliche Maßnahme (Absonderungsbescheid bzw. Verordnung) getroffen wurde.
Beispiel:
- Der Absonderungsbescheid (bzw. die Verordnung) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing erlassen.
- In diesem Fall ist auch die Bezirkshauptmannschaft Güssing für die Bearbeitung für das Verdienstentgangsverfahren gemäß § 32 EpiG zuständig.
- Dementsprechend ist das Antrags- bzw. Erhebungsformular für nichtselbständig Erwerbstätige bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einzubringen.
Achtung: Übertragung der Zuständigkeiten für die Statutarstädte Eisenstadt und Rust
Die Abhandlung der Verdienstentgangsverfahren gemäß § 32 EpiG für die Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden wird von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übernommen.
Beispiel:
-
Der Absonderungsbescheid (bzw. die Verordnung) wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Freistadt Eisentadt oder vom Magistrat der Freistadt Rust erlassen.
- In beiden Fällen ist Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung für die Bearbeitung für das Verdienstentgangsverfahren gemäß § 32 EpiG zuständig.
- Dementsprechend sind auch die Antrags- bzw. Erhebungsformulare für nichtselbständig Erwerbstätige bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung einzubringen.
Mehr Information: LGBl. Nr. 91/2020
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2020 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden und der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hinsichtlich der Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (Burgenländische BVB-Übertragungsverordnung Verdienstentgangsverfahren - Bgld. BVB-ÜVO)
Kontakt
Für Rückfragen: Tel.Nr. 057 600 DW 2398
Beilagen zum Antrag
Für eine vollständigen Antrag sind Beilagen erforderlich
Die Beilagen können in Form von elektronischen Dateien dem Online-Formular angeschlossen werden. Siehe
Liste der zulässigen Dateiformate
Es besteht auch die Möglichkeit die Unterlagen per Post zu senden oder bei der Behörde vorzulegen.
Liste der erforderlichen Beilagen:
- Lohnkonto der Absonderungsmonat(e) und der 3 Monate vor Anordnung der behördlichen Maßnahme
- Nachweis der Höhe von zu gewährenden Sonderzahlungen (wenn aus dem Lohnkonto nicht ersichtlich)
- bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsplan
- Bescheid über die Anordnung und Aufhebung der behördlichen Maßnahme oder Verweis auf die Verordnung, falls zur Hand
- wenn Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde: Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe, Mitteilung über die Zuerkennung der Kurzarbeitsbeihilfe und AMS-Abrechnungsdatei (AMS-Excel-Projektsdatei)
- wenn sich der Dienstnehmer/die Dienstnehmer in Altersteilzeit befunden hat: Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes und Mitteilung über die Leistungszuerkennung